Darüber hinaus wurden die Zuständigkeiten für KRITIS-Anlagen angepasst. Der Geltungsbereich für Telekommunikation und Energie wurde konkretisiert und der Gesetzgeber hat die Haftungsregelungen präzisiert. Diese Anpassungen sollen in erster Linie die Übersichtlichkeit und Anwendbarkeit des Gesetzes weiter verbessern.
3. Werden betroffene Unternehmen informiert?
Gökhan Kesici: Nein, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) informiert die betroffenen Einrichtungen nicht. Es liegt in der Verantwortung der Einrichtung, selbst zu klären, ob sie von der NIS-2-Richtlinie betroffen ist, und entsprechend zu handeln. Sie müssen selbst aktiv werden und sich registrieren lassen.
Dies muss spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt geschehen, ab dem sie erstmals oder erneut als eine der betroffenen Einrichtungen gelten.
4. Was empfiehlst Du zum jetzigen Zeitpunkt Unternehmen, die von NIS-2 betroffen sind?
Gökhan Kesici: Unternehmen, die von der NIS-2-Richtlinie betroffen sind, sollten nicht darauf warten, bis die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt ist. Da keine Übergangsfrist existiert, drohen Strafen bereits ab dem Tag der Verabschiedung.
Auch wenn ein Unternehmen überzeugt ist, über ein robustes Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS) zu verfügen, kann eine Gap-Analyse Sicherheit Gewissheit verschaffen. Dabei wird der aktuelle Stand bewertet und der Aufwand ermittelt, der notwendig ist, um der NIS-2-Richtlinie zu entsprechen.